QNG: Bauen in der Nachhaltigkeitsklasse
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Der Bund fördert im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit dem 1. Juli 2021 Nachhaltigkeitsaspekte durch eine eigene „NH-Klasse“. Der nötige Nachweis für die Förderung erfolgt über die Vergabe des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“. Ergänzte QNG-Anforderungen für den Neubau und die Komplettmodernisierung von Nichtwohngebäuden traten im Rahmen der Einführungsphase ab 20.04.2022 in Kraft. Was ist nun bei Wohn- und Nichtwohngebäuden zu beachten?
Grundsätzlich gilt, dass das staatliche Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen (QNG) nur für die Anwendungsfälle vergeben werden kann, für die Siegelvarianten zur Verfügung stehen. Diese Varianten legen die jeweils einzuhaltenden Anforderungen fest. Zum aktuellen Zeitpunkt (Juni 2022) kann das Siegel für folgende Gebäudekategorien ausgestellt werden:
- Neubau von Wohngebäuden mit bis zu fünf Wohneinheiten (QNG-KN21)
- Neubau von Wohngebäuden jeglicher Größe (QNG-WN21)
- Nichtwohngebäude
- Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude (NWG-BN22)
- Sanierung Büro- und Verwaltungsgebäude (NWG-BK22)
- Neubau Bildungsbauten (NWG-UN22)
- Sanierung Bildungsbauten (NWG-UK22)
Dabei unterteilt sich das QNG in Planungs- und Gebäudezertifizierungen. Sollte eine Zertifizierung bereits vor Fertigstellung des Gebäudes notwendig sein, kann ein QNG-Plus-Planungszertifikat oder QNG-Premium-Planungszertifikat ausgestellt werden. Die vorzeitige Ausstellung eines Planungszertifikats kann evtl. durch öffentlich-rechtliche Verfahren nötig sein. Bestandteil hiervon ist der Nachweis anhand eines registrierten Bewertungssystems auf Grundlage der Gebäudeanforderungen für die jeweilige Zertifikatsvariante. Eine Planungszertifizierung kann frühestens nach Erteilung der Baugenehmigung erfolgen.
In Fällen, in denen keine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt als frühester Zeitpunkt der Planungszertifizierung die Fertigstellung der Ausführungsplanung. Der Nachweis für die Zertifizierung erfolgt auf Grundlage des Baumusters. Dieses beinhaltet den aktuellen Planstand der Baugenehmigung. Wenn eine solche nicht vonnöten ist, ist darauf zu achten, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht verletzt werden. Sofern Angaben unvollständig sind, sind die fehlenden Informationen anhand einer Absichtserklärung des Bauherrn zu bestätigen, damit quittiert wird, dass diese umgesetzt und die Anforderungen an das Zertifikat eingehalten werden.
Die Gebäudezertifizierung kann, wie die Planungszertifizierung, nur für zuvor genannte Gebäudekategorien ausgestellt werden. Ebenso muss das verwendete Zertifizierungsprogramm vom Siegelgeber zugelassen sein. Die Gebäudezertifizierung basiert im Gegensatz zur Planungszertifizierung auf dem fertiggestellten Gebäude, weshalb der früheste Zeitpunkt der Zertifizierung vorliegt, wenn alle Anforderungen anhand des fertiggestellten und tatsächlich nutzbaren Gebäudes nachgewiesen sind. Der Nachweis erfolgt auf Grundlage des realisierten Gebäudes und den verbauten Materialien.
Die Organisationsstruktur bei der Zertifizierung ist folgende: Während die Bundesrepublik Deutschland Siegelgeber ist, fungiert die Geschäftsstelle für Nachhaltiges Bauen (GSNB) des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung als zentraler Ansprechpartner. Systemanbieter sind solche, die den Zertifizierungsstellen ein registriertes Bewertungssystem zur Verfügung stellen. Die Zertifizierungsstellen sind dafür akkreditierte Experten, die die Berechnung für nachhaltiges Bauen durchführen, überwachen und den Nachweis für die Vergabe des Qualitätssiegels für nachhaltiges Bauen erbringen.
Siegelvariante QNG-Plus
Die Siegelvariante QNG-Plus basiert auf im Markt existierenden Bewertungssystemen für nachhaltiges Bauen. Die Anforderungen an die Planung, die Errichtung sowie die Übergabe/Inbetriebnahme sind einzuhalten, damit ein Zertifikat ausgestellt werden kann. Der Nachweis erfolgt anhand eines registrierten Bewertungssystems. Damit das QNG-Plus-Zertifikat ausgestellt werden kann, haben Gebäude neben den zuvor beschriebenen allgemeinen und besonderen Anforderungen nachfolgende Aspekte zu erfüllen.
Anforderungen an Wohngebäude
Die Treibhausgasemissionen dürfen maximal ein CO2-Äquivalent von 28 kg CO2/(m²a) und der Primärenergiebedarf der nicht erneuerbaren Energien darf maximal 96 kWh/(m²a) betragen. Die Berechnung ist gemäß den „LCA-Bilanzierungsregeln des QNG für Wohngebäude1)“ durchzuführen. Auf sie wird an späterer Stelle noch näher eingegangen. Zudem müssen mindestens 50 Prozent der verbauten Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Überdies muss der Bauherr alle bauausführenden Firmen zur Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung verpflichten. Diese sind im Anhangdokument 3132) des QNG-Handbuchs, das das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) herausgegeben hat, genau definiert. Alle bauausführenden Firmen haben nach Fertigstellung die Erfüllung zu erklären.
Abgesehen davon gelten Anforderungen an die Barrierefreiheit. In mindestens 80 Prozent der Wohneinheiten und Gemeinschaftsflächen sind daher sieben der folgenden acht Aspekte nachzuweisen:
- Der Aufzugseinbau zur Erschließung aller nutzbaren Geschosse muss vorbereitet sein. Das betrifft insbesondere den Flächenbedarf, die Statik und die Gründung.
- Die Erschließung bis zur Wohnungseingangstür muss stufen- und schwellenlos sein.
- Wege und Flure müssen eine ausreichende nutzbare Breite haben.
- Haus-, Wohnungseingangs- und Fahrschachttüren müssen barrierefrei sein.
- Die nutzbare Durchgangsbreite von Türen ist entsprechend zu gestalten.
- Es sind adäquate Wendeflächen außerhalb der Wohnung vorzusehen.
- Zudem sind ausreichende Bewegungsflächen innerhalb der Wohnung einzuplanen.
- Auch die maximale Stufenhöhe und ein Mindeststufenauftritt sind zu beachten
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Anforderungen an Nichtwohngebäude
Generell sind hier die Anforderungswerte gemäß der Anlage „LCA-Anforderungswerte für Nichtwohngebäude3)“ einzuhalten und die Berechnung ist entsprechend den „LCA-Bilanzierungsregeln des QNG für Nichtwohngebäude4)“ durchzuführen. Auf beide wird an späterer Stelle näher eingegangen. Was das Material anbelangt, müssen mindestens 70 Prozent der verbauten Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen.
Zusätzlich müssen mindestens 30 Prozent des Betons, der Erdbaustoffe und Pflanzsubstrate einen erheblichen Recyclinganteil haben. Zudem muss der Bauherr, wie bereits erwähnt, alle bauausführenden Firmen zur Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung verpflichten und wiederum haben die Firmen nach Fertigstellung die Erfüllung zu erklären.
Bei Arbeitsstätten ab 20 Mitarbeitern müssen mindestens zehn Prozent der als Arbeitsstätte ausgewiesenen Fläche nach den geltenden Normen und anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zugänglich sein. Eine Gefährdung des Gebäudes am Standort muss analysiert und bewertet werden. Dabei müssen aktuelle und künftige Gefährdungen durch Folgen des Klimawandels in Bezug auf folgende Naturgefahren betrachtet werden:
- Wintersturm, Hagel, Hitze, Starkregen, Blitzschlag, Schneelast
- Hochwasser
- Radon
Gegen Gefährdungen müssen bauliche oder technische Maßnahmen durchgeführt oder alternativ organisatorische Maßnahmen zur Risikobewältigung vorgesehen werden.
Darüber hinaus ist beim Neubau von Büro- und Verwaltungsbauten (BN22) sowie beim Neubau von Bildungsbauten (UN22) eine Analyse zur Feststellung des Gründdachpotenzials durchzuführen. Mindestens die Hälfte der festgestellten Fläche ist entsprechend auszuführen.
Siegelvariante QNG-Premium
Für die Einhaltung von QNG-Premium sind, wie bei der Zertifizierung QNG-Plus, ebenfalls die allgemeinen und besonderen Anforderungen einzuhalten. Diese unterscheiden nicht zwischen den beiden Kategorien. Ebenso ist der generelle Ablauf bei QNG-Plus und QNG-Premium derselbe. Unterschiedlich sind indes die vorgegebenen Anforderungswerte an die Gebäude.
Anforderungen an Wohngebäude
Für Wohngebäude (KN21 = Neubau mit bis zu fünf Wohneinheiten und WN21 = Neubau jeglicher Größe) sind für die Einhaltung von QNG-Premium folgende Werte maßgebend:
Die Treibhausgasemissionen dürfen maximal ein CO2-Äquivalent von 20 kg/(m2a) haben und der Primärenergiebedarf der nicht erneuerbaren Energien darf maximal 64 kWh/(m2a) betragen. Die Berechnung ist gemäß den bereits erwähnten „LCA-Bilanzierungsregeln des QNG für Wohngebäude“ durchzuführen. Was die Materialien anbelangt, müssen mindestens 80 Prozent der verbauten Hölzer, Holzprodukte und/oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen und die Erfüllung der Schadstoffvermeidung muss für alle verbauten Produkte nachgewiesen werden.
Überdies haben alle Wohneinheiten und Gemeinschaftsflächen wieder sieben der acht Anforderungen in puncto Barrierefreiheit nachzuweisen, die bereits oben aufgeführt sind. Nur der erste Punkt unterscheidet sich. Demnach muss nicht nur ein Aufzugseinbau zur Erschließung aller nutzbaren Geschosse vorbereitet sein – der Aufzug muss vorhanden sein.
Lesen Sie mehr zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Ausgabe 2/2022 von GEG Baupraxis – Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten.
[Auszug aus GEG Baupraxis 5/2022, Autor: M. Eng. Alexander Erdmann]
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