Sind angestellte Architekten von der Haftung befreit?

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Für Architekten kann es sinnvoll sein, sich darüber Gedanken zu machen, ob der Angestelltenstatus oder die freiberufliche Tätigkeit besser passt.

Eine Frage stellt sich für Architekten im Rahmen ihrer Tätigkeit immer wieder: wer wird im Zweifelsfall haftbar gemacht, wenn Fehler passieren? Es liegt zwar nahe, davon auszugehen, dass ein angestellter Architekt auf der sicheren Seite ist. Doch tatsächlich ist die Sache so einfach nicht. Dennoch hat der Gesetzgeber für Architekten erweiterte Regelungen verfasst.

Wann haftet der angestellte Architekt für Schäden?

Grundsätzlich haftet ein angestellter Architekt immer dann, wenn der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit verursacht wird. Daran ist zunächst nichts ungewöhnlich. Da jedoch Schäden durch Architekten schwindelnde Höhen erreichen kann, hat der Gesetzgeber die Regelung differenziert. Er spricht von unterschiedlichen Formen der Fahrlässigkeit:

  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Hier hat der angestellte Architekt keine Chance. Wer vorsätzlich handelt, nimmt einen Schaden nicht nur in Kauf, er strebt ihn an, daher gibt es hier keinerlei Spielraum. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in drastischer Form verletzt wird. Wenn ein Architekt also Dinge nicht beachtet, die jedem einleuchten und als einfache Überlegungen bezeichnet werden, ist dies unentschuldbar, sprich: der Architekt haftet in vollem Umfang. Doch selbst bei dieser klaren Sachlage kann der angestellte Architekt mit einer Haftungsbegrenzung davonkommen, wenn seinerseits eine Existenzgefährdung in wirtschaftlicher Hinsicht vorliegt.
  • Normale und mittlere Fahrlässigkeit: Liegt normale und mittlere Fahrlässigkeit, teilen sich üblicherweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten für den entstandenen Schaden. Dies geschieht jedoch nicht automatisch durch eine Halbierung. Entschieden wird vielmehr nach dem Einzelfall. Dabei spielen Fragen wie die nach dem Risikoanteil von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder die nach der Vorhersehbarkeit des Schadens eine Rolle.
    Normale und mittlere Fahrlässigkeit kann zu einem komplexen Problem führen, denn für die Ermittlung dieser werden weitere Faktoren hinzugezogen, zum Beispiel die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die Stellung, die er im Betrieb hat oder der Umstand, ob und wie eine Einweisung stattgefunden hat. Bei so vielen Aspekten, die zur Klärung von normaler oder mittlerer Fahrlässigkeit berücksichtigt werden, liegt es nahe, dass Auseinandersetzungen drohen.
  • Leichte Fahrlässigkeit: Leichte Fahrlässigkeit ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich verspricht oder daneben greift, kurz: wenn er sich schlicht und ergreifend irrt. Für diesen Fall kann er nicht haftbar gemacht werden.

Wie verhält es sich mit der Haftung bei selbstständigen Architekten?

Ganz anders sieht die Sache aus, wenn der Architekt nicht angestellt ist, sondern auf eigene Rechnung arbeitet. Grundsätzlich haftet der frei arbeitende Architekt für Schäden, die er verursacht hat. Doch es gibt Ausnahmen. Zwar haftet der Architekt
gegenüber dem Bauherren bzw. Auftraggeber, wenn er die vertraglich festgelegten Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht hat. Bestimmte Konstellationen sind aber brisant, zum Beispiel wenn es um die Unterscheidung von selbstständigem Architekt, freiem Mitarbeiter und Scheinselbstständigen geht. Um das zu verdeutlichen, hilft ein Beispiel:

Nehmen wir einmal an, ein selbstständiger Architekt erhält den Auftrag, einen Altbau zu sanieren. Um ein entsprechendes Konzept zu entwickeln, bezieht er einen freien Mitarbeiter, der für ihn tätig ist, mit ein. Dieser erarbeitet gemeinsam mit dem Architekten den Sanierungsplan. Die Sanierung gelingt jedoch nicht, sie scheitert, und der Bauherr verlangt vom Architekten eine Entschädigung in Höhe von 125.000,- Euro. Zunächst zahlt die Versicherung des Architekten den Schaden. Dann aber geht sie gegen den Mitarbeiter vor, weil der – so das Argument des Haftpflichtversicherers – faktisch Subplaner und somit nicht über die Haftpflichtversicherung des Architekten versichert war.
Der Fall macht deutlich, dass die Haftungsfrage meist nicht einfach zu klären ist. Die Versicherung sah in dem freien Mitarbeiter einen Scheinselbstständigen, der vollständig eigenverantwortlich handelt. Das sah das Gericht nicht so, es betrachtete seine Tätigkeit als durch den auftraggebenden Architekten versicherungstechnisch mit abgedeckt.

Fazit: Haftung unbedingt klären

Ob als angestellter Architekt oder als Selbstständiger, in der Haftungsfrage steckt immer Zündstoff. Als Angestellter kann man sich nicht „wie die Axt im Walde“ benehmen, sondern muss sorgfältig mit den Arbeitsanweisungen umgehen (was selbstverständlich für alle anderen Branchen ebenso gilt).

Als selbstständiger Architekt lauern zahlreiche Haftungsrisiken, die jedoch in den meisten Fällen durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.

Besonders aufmerksam muss der freie Mitarbeiter sein. Neben der Scheinselbstständigkeit, die überall dort lauert, in der lediglich für einen Auftraggeber gearbeitet wird, ist die Haftungsfrage enorm wichtig. Im besten Fall sorgt ein freier Mitarbeiter selbst für den Versicherungsschutz. Ist das nicht möglich oder nicht gewollt, muss es sich bei den Auftraggebern, für die er arbeitet, eine schriftliche Bestätigung holen. Diese Erklärung muss ganz klar und unmissverständlich den Versicherungsschutz über den auftraggebenden Architekt bestätigen. Verzichtet ein freier Mitarbeiter auf beides, begibt er sich auf dünnes Eis. Und die Wahrscheinlichkeit, dass es kurz- oder mittelfristig bricht, ist hoch, sehr hoch.

Rechtsanwalt Alan Menaker ist vertraut mit der Thematik von Rechtsfragen rund um die Tätigkeiten von Architekten. Er kann auf jahrelange Erfahrung und zahlreiche Fällen durch ihn betreute Fälle zurückgreifen.

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